Allgemeine Geschäftsbedingungen der Metallgießereien

(Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Metallgusserzeugnisse)

 

1. Allgemeines/Vertragsabschluss

  1. a) Lieferverträge schließen wir nur zu den nachfolgenden Bedingungen ab.
  2. b) Unsere Angebote sind freibleibend. Für den Umfang der Lieferung der Leistung sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgeblich. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Textformerfordernisses selber.
  3. c) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, ergänzende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall auch dann, wenn wir von Bedingungen des Bestellers Kenntnis haben und die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
  4. d) Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (s. des § 14 Abs. 1 BGB); sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller aus laufender Geschäftsbeziehung.
 

2. Preise

  1. a) Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer.
  2. b) Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, sind die Vertragspartner verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen.
 

3. Lieferungs- und Abnahmepflichten

  1. a) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
  2. b) Lieferfristen beginnen, sobald alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle Voraussetzungen erfüllt hat. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Ware bei Monse zum vereinbarten Lieferzeitpunkt zur Abholung bereitgestellt wurde. Teillieferungen sind zulässig, sofern dem nicht ein erkennbares Interesse des Bestellers entgegensteht.
  3. c) Werden wir an der Leistungserbringung durch von uns nicht zu vertretende Ereignisse wie z.B. behördliche Maßnahmen, Unruhen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Naturkatastrophen oder andere Ereignisse höherer Gewalt die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen entbunden. Wir verpflichten uns, den Käufer unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer eines solchen Ereignisses zu unterrichten. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, so können wir und der Besteller hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Die vorstehenden Rechtsfolgenregelungen gelten entsprechend im Falle einer nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
  4. d) Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, sind wir berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.
  5. e) Wünscht der Besteller, dass notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, so sind Art und Umfang der Prüfungen zu vereinbaren. Geschieht dies nicht spätestens bei Vertragsabschluss, so gehen die Kosten zu Lasten des Bestellers.
  6. f) Soll eine Lieferung anhand eines von uns erstellten Musters erfolgen, so hat der Besteller dieses Muster in unserem Werk unverzüglich nach Meldung der Fertigstellung des Musters zu besichtigen und freizugeben. Erfolgt die Freigabe trotz Setzens einer angemessenen Nachfrist aus Gründen, die vom Besteller zu vertreten sind, nicht, so sind wir berechtigt, das Muster zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern; damit gilt das Muster als freigegeben.
 

4. Versand und Gefahrübergang

  1. a) Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  2. b) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht gem. EXW Incoterms 2020 auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tage der Bereitstellung über.
  3. c) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zum Beispiel Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages pro Woche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, höchstens jedoch 5 % des Rechnungsbetrages. Unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben hiervon unberührt. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
 

5. Ansprüche aufgrund von Mängeln

  1. a) Die Geltendmachung von Mängelansprüchen durch den Besteller setzt voraus, dass dieser seine gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflicht (§§ 377, 381 HGB) ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zeigtsich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist hiervon unverzüglich schriftliche unter Angabe des Mangels Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Besteller offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferungen) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und / oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht rechtzeitig angezeigten Mangel ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Waren gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“). Etwaige Rügen haben schriftlich und so zu erfolgen, dass wir erkennen können, was als nicht vertragsgemäß beanstandet wird.
  2. b) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Die Überprüfung durch uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern der Besteller ein Interesse an sofortiger Erledigung darlegt. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Ware auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
  3. c) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und Verwendung der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die von uns angegebenen Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen. Vereinbarungen über die Verwendungseignung der Ware sind ausdrücklich zu schließen, es genügt nicht, dass uns der Besteller die beabsichtigte Verwendung mitgeteilt hat und wir dieser nicht widersprochen haben. Soweit nicht ausdrücklich als solche bezeichnet, erhält der Besteller keine Beschaffenheitsgarantien von uns. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Dabei sind insbesondere zur Beurteilung der gewöhnlichen Verwendungseignung ausschließlich die Bestimmungen des Absenderlandes heranzuziehen, normative Anforderungen in anderen Ländern als dem Absenderland müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. In jedem Fall hat die subjektive Beschaffenheitsvereinbarung Vorrang gegenüber der objektiven, auch wenn die subjektive hinter der objektiven Beschaffenheitsvereinbarung zurückbleibt. Entsprechend ist auch eine Ware vertragsgemäß, die eine schlechtere als die übliche Beschaffenheit hat.
  4. d) Wenn wir die Ware nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers herstellen und liefern, haften wir nur dafür, dass die Ware den Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers entsprechen, vor allem haften wir in diesen Fällen nicht dafür, dass sich die Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck eignet.
  5. e) Sofern wir mit dem Besteller einen Erstmusterprüfbericht vereinbart haben und dieser vom Besteller freigegeben wurde, gehen die in dem Prüfbericht wiedergegebenen Prüfergebnisse sowohl der vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 2 Nr. 1 BGB, als auch den objektiven Anforderungen im Sinne von § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB vor.
  6. f) Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, übliche Abnutzung und fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, leistet wir ebenso wenig Gewähr wie für die Folgen unsachgemäßer oder ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
  7. g) Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Nachlieferung berechtigt. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist in diesem Fall berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Der Besteller hat uns die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
  8. h) Rügt der Besteller zu Unrecht das Vorliegen eines Mangels, so sind wir berechtigt, die uns entstandenen angemessenen Kosten aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen (Insbesondere Prüf und Transportkosten) dem Besteller zu berechnen, es sein denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.
  9. i) Wir können den Besteller mit den Mehrkosten der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten belasten, soweit sich die Aufwendungen durch Verbringen der Lieferware an einen anderen Ort als an die Lieferadresse erhöhen, es sei denn, die Verbringung erfolgt bestimmungsgemäß nach dem im Vertrag vorausgesetzten Gebrauch. Ein- und Ausbaukosten für von uns gelieferte fehlerhafte Ware erstatten wir nach den gesetzlichen Regelungen: Ziffer 5. lit. a) bleibt unberührt. Zu einem Vorschuss sind wir nicht verpflichtet.
  10. j) Rückgriffsansprüche des Bestellers im Hinblick auf Vereinbarung des Bestellers mit seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Mängelansprüche der Abnehmer hinausgehen, sind insoweit ausgeschlossen. Der Besteller hat uns so rechtzeitig über die Mängelansprüche seiner Abnehmer zu informieren, dass wir in der Lage sind, nach unserer Wahl die Ansprüche des Abnehmers anstelle des Bestellers zu erfüllen.
  11. k) Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 6 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
  12. l) Für Ansprüche wegen Rechtsmängeln gilt im Übrigen zusätzlich: (1)      Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir lediglich verpflichtet, die Lieferungen im Lande der Lieferadresse frei von Rechten Dritter zu erbringen. (2)      Im Falle einer Verletzung von Schutzrechten Dritter können wir nach unserer Wahl entweder auf unsere Kosten ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht erlangen und dem Besteller übertragen, oder die gelieferte Ware so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder die gelieferte Ware austauschen, soweit jeweils hierdurch die vereinbarte und vorausgesetzte Nutzung der gelieferten Ware nicht beeinträchtigt wird. Ist uns dies nicht möglich oder verweigern wir die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 6 abschließend.
 

6. Schadensersatz

  1. a) Auf Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz haften wir für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für sonstige Schäden haften wir bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für Schäden aus der Verletzungen einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) haften wir auch im Falle der einfachen Fahrlässigkeit, wobei unsere Haftung dann jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens (Durchschnittsschaden) begrenzt ist.
  2. b) Ansonsten sind Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche („Schadensersatzansprüche“) des Bestellers, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem und im Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis, aus Verschulden vor oder bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche aufgrund gesetzlicher Garantiehaftung (z.B. gemäß Produkthaftungsgesetz), sowie bei Übernahme einer Garantie oder bei arglistigem Verhalten. In keinem Fall haften wir über die gesetzlichen Ansprüche hinaus.
  3. c) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Insbesondere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  4. d) Übernehmen wir die vertragliche Verpflichtung, unsere Produkte auf das Vorliegen bestimmter Eigenschaften und Beschaffenheiten zu untersuchen, so haften wir für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass wir die Prüfvorschriften des Bestellers nicht beachtet haben.
 

7. Verjährung

  1. a) Mängelansprüche verjähren gemäß § 438 BGB. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängel 12 Monaten ab Ablieferung. Diese Verjährung gilt auch für Ansprüche aus etwaigen von uns abgegebenen oder uns bindenden Garantien, sofern sich aus diesen nichts anderes ergibt. Ansprüche nach § 6 lit. a) verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Die gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 445b BGB bleiben in ihren Anwendungsbereichen ebenfalls unberührt.
  2. b) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einen Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzen Verjährung führen.
 

8. Zahlungsbedingungen

  1. a) Rechnungen über fällige Beträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum kostenfrei zu zahlen (Datum des Einganges). Wechsel und Schecks werden – wenn überhaupt – nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel- und Scheckkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
  2. b) Kosten für werkstückbezogene Modelle und Fertigungseinrichtungen gemäß Ziffer 10 b) sind stets im Voraus zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  3. c) Der Besteller kann nur mit Forderungen gegen unsere Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig sind.
  4. d) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu berechnen.
 

9. Eigentumsvorbehalt

  1. a) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, oder, wenn mit dem Besteller ein Kontokorrent besteht, bis zum Ausgleich des anerkannten Saldos vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug nach Fristsetzung sind wir berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. Dies gilt nicht, soweit der Besteller bereits ein Insolvenzverfahren beantragt hat oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, aufgrund dessen eine sofortige Rücknahme der gelieferten Gegenstände durch uns nicht gestattet ist. Nach Rücknahme der gelieferten Sache sind wir zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Die Verwertungsregelungen der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
  2. b) Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller dies auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. c) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller haftet uns für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer etwa notwendigen Klage gem. § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage).
  4. d) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die abgetretene Forderung bezieht sich auch auf einen anerkannten w. im Fall der Insolvenz des Abnehmers des Bestellers auf den „kausalen“ Saldo.
  5. e) Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Wir sind jedoch befugt, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht mehr nachkommt, in Zahlungsverzug gerät oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Eine Einziehung der Forderung durch uns ist jedoch nicht möglich, sofern dem die Insolvenzordnung entgegensteht.
  6. f) Die Verarbeitung oder Umbildung des gelieferten Gegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der gelieferte Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände.
  7. g) Wird der gelieferte Gegenstand mit uns gehörenden Sachen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Eigentum oder Miteigentum für uns.
  8. h) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung von dessen Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der gelieferten Sache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  9. i) Wir sind verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers auch insoweit freizugeben, als der Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
 

10. Werkstückbezogene Modelle und Fertigungseinrichtungen

  1. a) Soweit uns der Besteller Modelle oder Fertigungseinrichtungen (z.B. Gießereiformen) zur Verfügung stellt, sind uns diese kostenfrei zuzusenden. Wir können verlangen, dass der Besteller solche Einrichtungen jederzeit zurückholt; kommt er einer solchen Aufforderung innerhalb von 3 Monaten nicht nach, sind wir berechtigt, ihm diese auf seine Kosten zurückzusenden. Die Kosten für die Instandhaltung und gewünschte Änderungen trägt der Besteller. Der Besteller haftet für technisch richtige Konstruktion und den Fertigungszwecksichernde Ausführung der Einrichtungen, wir sind jedoch zu gießereitechnisch bedingten Änderungen berechtigt. Wir sind ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen mit beigefügten Zeichnungen oder Mustern zu überprüfen.
  2. b) Soweit werkstückbezogene Modelle oder Fertigungseinrichtungen von uns auf Wunsch des Bestellers angefertigt oder beschafft werden, hat der Besteller uns die hierfür entstandenen Kosten zu vergüten. Sofern nicht die vollen Kosten berechnet wurden, trägt der Besteller auch die Restkosten, wenn er die von ihm bei Vertragsabschluss in Aussicht gestellten Stückzahlen nicht abnimmt. Die von uns angefertigten oder beschafften Modelle und Fertigungseinrichtungen bleiben unser Eigentum; sie werden während der Laufzeit des Vertrages ausschließlich für Lieferungen an den Besteller verwendet. Sind seit der letzten Lieferung 3 Jahre vergangen, sind wir zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet.
  3. c) Soweit abweichend hiervon vereinbart ist, dass der Besteller Eigentümer der Einrichtungen wird, so geht das Eigentum mit Zahlung des Kaufpreises auf ihn über. Die Übergabe der Einrichtungen wird ersetzt durch die Vereinbarung eines Besitzkonstituts in Form einer unentgeltlichen Verwahrung. Das Verwahrungsverhältnis kann vom Besteller frühestens 2 Jahre nach dem Eigentumsübergang ordentlich gekündigt werden, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund wird hierdurch ebenso wenig beschränkt wie ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht aufgrund einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung. Sämtliche Modelle und Fertigungseinrichtungen werden von uns mit derjenigen Sorgfalt behandelt, die wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Auf Verlangen des Bestellers sind wir verpflichtet, dessen Modelle und Einrichtungen auf seine Kosten zu versichern. Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden sind unter den Voraussetzungen von Ziffern 6 lit. c) und 7 ausgeschlossen. Erfolgt die Bezahlung des Werkzeugs und seines Zubehörs im Wege einer vereinbarten Amortisation über den Teilepreis, sind wir jederzeit berechtigt, das Eigentum gegen Zahlung der restlichen Vergütung auf den Besteller überzuleiten. Entsprechend kann der Besteller jederzeit eine Eigentumsübertragung gegen Zahlung der noch offenen Vergütung von uns verlangen.
  4. d) Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei. Unsere, dem Besteller ausgehändigten Zeichnungen und Unterlagen sowie unsere Vorschläge für die vorteilhafte Gestaltung und Herstellung der Gussstücke dürfen an Dritte nicht weitergegeben und können von uns jederzeit zurückverlangt werden. Lizenzansprüche des Bestellers aufgrund gewerblicher Schutzrechte an eingesandten oder in seinem Auftrage angefertigte oder beschaffte Modelle und Fertigungseinrichtungen sind ausgeschlossen, soweit diese von uns vertragsgemäß verwendet werden.
  5. e) Bei Verwendung von Einmalmodellen (z.B. aus Polystyrolschaum) bedarf es besonderer Vereinbarungen.
 

11. Einzugießende Teile

  1. a) Zum Eingießen bestimmte Teile sind kostenfrei anzuliefern; sie müssen maßhaltig und eingussfertig Erforderliche Bearbeitungskosten gehen zu Lasten des Bestellers.
  2. b) Die Zahl der Eingussteile muss die der bestellten Gussstücke angemessen überschreiten.
 

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. a) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten ist der Geschäftssitz der Artur Monse GmbH & Co. KG. Für Klagen des Bestellers gilt dieser Gerichtsstand ausschließlich. Wir sind jedoch auch berechtigt, alternativ hierzu Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  2. b) Hat der Besteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union oder der Schweiz, so gilt abweichend von der vorstehenden Gerichtsstandsvereinbarung die nachstehende Schiedsvereinbarung: (1)      Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder über dessen Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. (2)      Das Schiedsgericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter bei einem Streitwert von weniger als EUR 50.000,00 und aus drei Schiedsrichtern bei einem Streitwert von mindestens EUR 50.000.00. (3)      Der Schiedsort ist Köln. Die Verfahrenssprache ist Englisch.
  1. c) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Bestimmungen des Wiener UN Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) werden ausgeschlossen.
  2. d) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit sich nicht abweichend vereinbart der Geschäftssitz der Artur Monse GmbH & Co. KG.
  3. e) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hier durch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
 

13. Ergänzend bzw. zur Klarstellung gelten folgende Regelungen:

  1. a) Anfallender Sammelausschuss wird informationshalber vorab elektronisch übermittelt. Eine Rücksendung des Ausschusses wird im Einzelfall aus Kostengründen abgestimmt.
  2. b) Nur eine markante Abweichung am Produkt führt zu einer Reklamation, wobei auf den Automatikprozess zurückzuführender Ausschuss und prozessbedingte Ausschussmengen außer Betracht bleiben. Der Informationszyklus zu Abstimmung ist ein quartalsweise.
  3. c) Sofern bei Anfragen, Aufträgen oder sonstigen Verträgen mitgeltende Unterlagen (Normen, Vorschriften, Vereinbarungen etc.) angeführt werden, so gelten diese nur, sofern diese explizit und schriftlich vereinbart wurden.
  Stand: 04/2022